§4.7 Aufstellung von Mandatsträgern für Wahlen
(1) Die Aufstellung von Mandatsträgern für Wahlen erfolgt auf Vorschlag der Vorstands.
(2) Die Vorschläge sind durch die Mitglieder zu verabschieden.
(3) Die Mitglieder können die Verabschiedung in der Ordnung an Delegierte übertragen.
Das Verfahren zur Auswahl von Mandatsträgern wird in der Ordnung festgelegt.