§4.8 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Personen.
(2) Mitglieder des Schiedsgericht müssen nicht Mitglied der Wählervereinigung sein.
(3) Die Wahl des Schiedsgericht erfolgt durch die Mitglieder.
(4) Die Wahl des Schiedsgerichts kann in der Ordnung delegiert werden.
(5) Die Details werden in der Ordnung geregelt