§4.6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

(2) Die Vorstände müssen Mitglied der Wählervereinigung sein.

(3) Der Vorstand wird in geheimer Wahl durch die Mitglieder bestimmt sofern die Ordnung nicht die Wahl durch Delegierte vorsieht.

(4) Der Vorstand kann eine Geschäftstelle einberufen.

(5) Der Vorstand benennt seine Stellvertreter.

(6) Der Vorstand führt die Wählervereinigung gemäss den Ihm von der Ordnung gegebenen Kompetenzen.