§4.4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient vor allem der Information und Meinungsbildung der Mitglieder und Interessierter. Sie soll in der Regel nicht für Wahlen und Abstimmungen genutzt werden. Wahlen und Abstimmungen soll geheim und in gewohnter Umgebung stattfinden.
(2) Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein.
Eine gemäß Ordnung bestimmte Anzahl von Mitgliedern kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.