§3.3 Ende der Mitgliedschaft

(1) Ende der Mitgliedschaft:

  • Tod
  • Erklärung des Austritts gegenüber eines Vorstands einer Gliederung in Textform
  • Ausschluss

(2) Beendigung der Mitgliedschaft durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung

Befindet sich ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrages in erheblichen Verzug, kann ihm die Mitgliedschaft gemäß Verordnung entzogen werden.

(3) Feststellung des Endes der Mitgliedschaft

Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand der zuständigen Gliederung festgestellt und im Ankündigungsregister bekannt gegeben.