§4.1 Untergliederungen

(1) Gliederung
Die Gliederung der Wählervereinigung orientiert sich an der politischen Verwaltungsstruktur des Bundesland Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Untergliederung:
Die Wählervereinigung als höchste Gliederung kann folgende Untergliederungen bilden:

  • Landesverbände innerhalb der Grenzen der Bundesländer
  • Bezirksverbände
  • Kreisverbände
  • Gemeindeverbände
  • Ortsverbände

(3) Tätigkeitsgebiet von Untergliederungen

Das Tätigkeitsgebiet einer Untergliederung ist das Gebiet der politischen Verwaltungsstruktur, für die sie gegründet wurde.

(4) Ordnung von Gliederungen

Eine Gliederung ist allen Gliederungen übergeordnet, deren Tätigkeitsgebiete in ihrem Tätigkeitsgebiet liegen; eine Gliederung ist allen Gliederungen untergeordnet, in deren Tätigkeitsgebieten ihr Tätigkeitsgebiet liegt.

(5) Einberufung der Gründungsversammlung einer Untergliederung:

Eine Gründungsversammlung  zur Gründung einer Untergliederung ist möglich, wenn

  • mindestens 10 Mitglieder Mitglied sind der übergeordneten Gliederung
  • ein Satzungsentwurf vorliegt
  • der zu wählende Vorstand dem Vorstand der übergeordneten Gliederung bekannt ist

(6) Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur
Bei Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur werden die Tätigkeitsgebiete der betroffenen Untergliederungen einschließlich der sich ergebenden Mitgliedschaften automatisch angepasst; bei Teilung oder Zusammenlegung sind die Untergliederungen ebenfalls anzupassen; die Mitgliederversammlungen der betroffenen Untergliederungen müssen bei Teilung oder Zusammenlegung über das Vorgehen innerhalb von 6 Monaten Beschluss fassen.

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