§7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmassnahmen
Ordnungsmassnahmen gegen Mitglieder werden durch den Vorstand ergriffen.
(2) Ordnungsmassnahen sind:
- Verwarnung
- Entzug der Mitwirkung und des Wahl- und Stimmrechts
- Auschluss
(3) Beschwerde Ordnungsnassnahmen
Gegen Ordnungsmassnahmen kann Beschwerde eingereicht werden beim Schiedsgericht.
(4) Abschliessender Entscheid Auschluss
Über den Auschluss eines Mitglieds entscheidet abschliessend das Schiedsgericht.