§3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht gemäß der Präambel und dem Zweck dieser Satzung zu handeln.

(2) Recht zur Meinungs- und Willensbildung
Jedes Mitglied hat das Recht sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen.

(3) Pflicht zur selbständigen Information
Jedes Mitglied hat die Pflicht sich regelmäßig und selbstständig im Ankündigungsregister über die Ankündigungen der Gliederungen, denen es angehört, zu unterrichten.

(4) Initiativrecht
Jedes Mitglied hat das Recht sich einem Initiativkomitee anzuschließen. Das Initiativkomitee kann Initiativen jeder Art beim Vorstand der betreffenden Gliederung einreichen. Eine Initiative kommt zustande, wenn in der Ordnung bestimmte Anzahl der Mitglieder der betreffenden Gliederung, der Initiative zustimmen. Eine zustande gekommene Initiative muss bei Mitgliedern der betreffenden Gliederung zu Abstimmung gebracht werden. Eine zustande gekommene Initiative ist für die Mitglieder der entsprechenden Gliederung verbindlich.
Die Initiativen dürfen nicht der Satzung und dem Zweck widersprechen.

(5) Referendumsrecht
Mitglieder können gegen Beschlüsse der Organe der betreffenden Gliederung das Referendum ergreifen. Das Referendum kommt zustande, wenn in der Ordnung eine bestimmte Anzahl der Mitglieder der betroffenen Gliederung dem Referendum zustimmen. Ein zustande gekommenes Referendum ist zwingend den Mitgliedern der betroffenen Gliederung zur Abstimmung vor zu legen.

Das Ergebnis der Abstimmung ist für die Mitglieder der entsprechenden Gliederung verbindlich.

Gegen Beschlüsse des Schiedsgerichtes kann kein Referendum ergriffen werden.

(6) Pflicht zur Sicherstellung des Stimm- und Wahlrechts:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen , dass sein Stimm- und Wahlrecht erhalten bleibt.

(7) Anzeigepflichten:
Mitglieder haben die Pflicht, unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand der Gliederung bei der sie angemeldet sind, folgenden Daten anzuzeigen:

  • jede Änderung der im Mitgliedsantrag bekannt gegebenen Angaben
  • jede wichtige Veränderung die in einem Möglichen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Wählervereinigung steht.

(8) Pflicht zur Beitragszahlung:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung zu entrichten; Mitglieder die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind verlieren, solange wie sie in Verzug sind, die Rechte aus (1) und (2).