§3.1 Recht auf Beitritt

(1) Recht auf Beitritt
Mitglied der Wählergemeinschaft können natürliche Person werden, die

  • die Satzung anerkennen
  • das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • zwei Parteimitglieder als Paten haben
  • nicht aus der Wählervereinigung ausgeschlossen wurde oder ein Mitgliedsausschlussverfahren hängig ist

(2) Mitgliedschaft in anderen Organisation
Die Mitgliedschaft in anderen Parteien/Wählerorganisationen ist möglich. Die bestehend oder ehemalige Mitgliedschaft ist im Mitgliedsantrag anzuzeigen, sofern diese nicht 10 Jahre zurück liegt.

(3) Vereinbarkeit
Die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft ist vereinbar mit der Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Organisation, wenn deren Ziele mit der Präambel und dem §2 Zweck vereinbar sind.

(4) Entscheid Vereinbarkeit:
Die Mitglieder entscheiden darüber, bei welchen Parteien oder Organisationen eine Vereinbarkeit gegeben ist.