§3.2 Beitritt und Aufnahme
(1) Antrag auf Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Wählervereinigung kann durch Erklärung an jeden Vorstand in Rheinland Pfalz erfolgen. In der Regel sollte der Antrag beim Vorstand der untergeordnetsten Gliederung gestellt werden. Der Antragsteller entscheidet bei welcher Gliederung er der Antrag stellt.
(2) Veröffentlichung des Mitgliedsantrags
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch den Vorstand im Ankündigungsregister unter Angabe folgender Daten veröffentlicht:
- Bürgerlicher Name
- Gliederung an die Antrag gestellt wird
- Paten die bereits Mitglied der Wählervereinigung sind
- Begründung des Antrag auf Wunsch des Antragstellers
Den zuständigen Vorständen der Gliederung bekannt zu geben sind:
-
- Kontaktadresse
- Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefon, Email usw.)
- bestehende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen entsprechend §3.1 (2)
- Hinweis, ob eine Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht besteht
- Weiter Angaben gemäß Ordnung
(3) Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds
Gemäß den Fristen in der Ordnung beschließt der Vorstand über die Aufnahme.
Wird beim Vorstand innerhalb der Fristen von Mitgliedern ein Misstrauensantrag gestellt, entscheiden die Mitglieder spätestens innerhalb von 90 Tagen über die Aufnahme.
Nach einem Entscheid der Mitglieder kann ans Schiedsgericht weiter gezogen werden.
Das Schiedsgericht beschließt abschließend.
(5) Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme und der Entrichtung des Mitgliederbeitrags.
(6) Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft
Die Mitgliedschaft wird direkt bei der obersten Gliederung der Wählergemeinschaft erworben.