§6 Informationspflichten
Öffentlichkeit, Menschen- und Maschinenlesbarkeit
(1) Öffentlichkeit
Die Partei gestaltet ihre politische Arbeit öffentlich und nachvollziehbar.
(2) Öffentliche Verzeichnisse
Hierzu werden, neben den getroffenen Regelungen zur öffentlichen Arbeitsweise, insbesondere die folgenden Verzeichnisse durch die Partei öffentlich geführt und können von der allgemeinen Öffentlichkeit online sowohl menschen- als auch maschinenlesbar abgefragt werden:
- das öffentliche Mitgliederverzeichnis
- das Beschlussregister
- das Organisationsverzeichnis
- das Finanzregister
(3) Die Details werden in der Ordnung geregelt.