§6 Informationspflichten

Öffentlichkeit, Menschen- und Maschinenlesbarkeit

(1) Öffentlichkeit

Die Partei gestaltet ihre politische Arbeit öffentlich und nachvollziehbar.

(2) Öffentliche Verzeichnisse

Hierzu werden, neben den getroffenen Regelungen zur öffentlichen Arbeitsweise, insbesondere die folgenden Verzeichnisse durch die Partei öffentlich geführt und können von der allgemeinen Öffentlichkeit online sowohl menschen- als auch maschinenlesbar abgefragt werden:

  • das öffentliche Mitgliederverzeichnis
  • das Beschlussregister
  • das Organisationsverzeichnis
  • das Finanzregister

(3) Die Details werden in der Ordnung geregelt.